§ 1 Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen „Fotoclub Ottensheim“. Er hat seinen Sitz in Ottensheim.

§ 2 Vereinszweck:

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  • Pflege und Förderung der Fotokunst

  • Weitergabe fotografischen Fachwissens

  • Bereitstellung von Arbeitsräumen, Geräten und Materialien

  • Schulung im Umgang mit neuen Technologien

  • Vernetzung der Mitglieder zum Informationsaustausch im Interesse der Fotokunst

Jede parteipolitische Betätigung ist ausgeschlossen.

§ 3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes:

  • Abhaltung von fachbezogenen Vorträgen und Vorführungen

  • Auflegen von Fachbüchern und Fachzeitschriften

  • Veranstaltung von Workshops, Wettbewerben und dergleichen; ebenso die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen

  • Gestaltung von Ausstellungen

  • Einrichten und Betreiben einer Homepage

  • Ausflüge und Zusammenkünfte zum Informationsaustausch auf dem Gebiet der Fotografie

  • Verwaltung der Kontaktdaten der Mitglieder ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes (Einladungen, Information, Beitragsverwaltung, Vernetzung der Mitglieder und dergleichen)

§ 3a Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • Mitgliedsbeiträge

  • Subventionen und Förderungen

  • Spenden und sonstige Zuwendungen

  • Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen im Zusammenhang mit Fotografie

§ 4 Mitgliedschaft:

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (dazu zählen auch die Vorstandsmitglieder), einfachen Mitgliedern, unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss oder automatisch (siehe unten bei Nichtzahlung des Mitgliedbeitrages).

Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand ist davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Ein Ausschluss kann vom Vorstand wegen grober Pflichtverletzung oder unstatthaften Verhaltens verfügt werden.

Der Jahres-Mitgliedsbeitrag ist bis Ende Jänner eines Jahres auf das Konto des FCO zu überweisen (KontoNr. des Fotoclub Ottensheim bei der Raiffeisen Landesbank OÖ IBAN: AT94 3473 2000 0016 8740)

Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen zwei Monaten nach erfolgter Mahnung bezahlt wird. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Einfache Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von € 10,00 und erhalten alle Infos und Einladungen zu den Vereinsaktivitäten, nehmen aber maximal an zwei Clubabenden pro Jahr teil. Das Ausborgen von fotografischen Geräten ist vergünstigt.
Aktive Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von € 40,00, erhalten sämtliche Informationen und Einladungen und können an allen Vereinsaktivitäten zu den vom Vorstand erstellten Rahmenbedingungen (z.B. Kostenbeteiligungen in besonderen Fällen, Leihgebühren,….) teilnehmen.
Unterstützende Mitglieder unterstützen den Verein im Besonderen mit mind. € 100.- .

Aktive, Unterstützende und Ehren-Mitglieder sind berechtigt

  • an allen Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand erstellten Rahmenbedingungen (z.B. Kostenbeteiligungen in besonderen Fällen) teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benützen

  • in der Generalversammlung eine Stimme abzugeben und vom aktiven und passiven Wahlrecht Gebrauch zu machen

Die Mitglieder sind verpflichtet

  • die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern

  • Rufschädigungen des Vereins zu unterlassen

  • die Vereinsstatuten und Beschlüsse zu beachten

  • die jährlichen Mitgliedsbeiträge und eventuelle Gebühren gemäß Beschluss der Generalversammlung zu entrichten

§ 6 Vereinsorgane:

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 7 Generalversammlung:

Die ordentliche Generalversammlung mit Neuwahl des Vorstandes findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt

  • nach Beschluss des Vorstandes.

  • auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder

  • auf Verlangen der Rechnungsprüfer

Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch mittels bekannt gegebener Kontaktadresse, einzuladen.

Die Einladung geht vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung aus.

Anträge sind mindestens drei Tage vor der Generalversammlung schriftlich, oder elektronisch beim Vorstand einzureichen.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Erscheint weniger als die Hälfte, so ist die Generalversammlung 30 Minuten später unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Tagesordnung bleibt unverändert.

Für Wahlen und Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit.

Beschlüsse über die Änderung der Statuten oder die freiwillige Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung seine Stellvertreter. Bei Verhinderung aller führt das älteste aller anwesenden Mitglieder den Vorsitz.

§ 8 Aufgaben der Generalversammlung:

  • Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Rechnungsabschlüsse

  • Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und sonstiger Funktionäre

  • Entlastung des Vorstandes

  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und Gebühren

  • Entscheidung über Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwilliger Vereinsauflösung

  • Beratung und Beschlussfassung zu sonstigen Tagesordnungspunkten

  • Bestätigung bzw. Neuwahl des Vereinsvorstandes

§ 9 Der Vorstand:

Der Vorstand besteht aus Obmann/Obfrau, Obmann-Stellvertreter/in, Schriftführer/in, Finanzreferent/in, Technikwart.

Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines Mitglieds einen Ersatz bis zur nächsten Generalversammlung zu bestellen.

Die Einberufung obliegt dem Obmann/Obfrau oder seinen Stellvertretern/innen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder einberufen wurden und mehr als die Hälfte anwesend ist.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Den Vorsitz führt der Obmann/Obfrau, in Abwesenheit seine Stellvertreter/innen.

Die Funktionsperiode endet durch Tod, Enthebung oder Rücktritt.

Tritt der gesamte Vorstand zurück, so hat dies schriftlich an die Generalversammlung zu geschehen. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstands wirksam.

Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre.

Der Vorstand hat die Möglichkeit Fachbeiräte temporär zu bestellen und aus der Funktion zu entlassen

§ 10 Aufgaben des Vorstandes:

  • Leitung des Vereins

  • Verfassen des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung

  • Verwaltung des Vereinsvermögens

  • Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

§ 11 Vertretung des Vereins nach außen:

Der Obmann/Obfrau vertritt gemeinsam mit dem Vorstand den Verein nach außen.

Schriftliche Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Schriftstücke an Behörden sind vom Obmann/Obfrau, bzw. Stellvertreter/in; Schriftführer/in oder Kassier/in zu unterfertigen.

Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/Obfrau berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die der Generalversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind. Eine nachträgliche Genehmigung ist einzuholen.

Dem Schriftführer/ der Schriftführerin obliegt die Führung der Protokolle (Generalversammlung und Vorstand).

Der Kassier/ die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Abwicklung aller Geldangelegenheiten zuständig.

Den Rechnungsprüfern/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung des Geschäftsabschlusses.

Das Ergebnis ist der Generalversammlung bekannt zu geben.

§ 12 Schiedsgericht:

Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis heraus entscheidet das fünfköpfige Schiedsgericht.

Jede Streitpartei wählt innerhalb von sieben Tagen zwei Vereinsmitglieder aus. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das Schiedsgericht entscheidet unter Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Entscheidung hat vereinsinterne Gültigkeit.

§ 13 Freiwillige Vereinsauflösung:

Der Beschluss über die freiwillige Vereinsauflösung ist nur in einer Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit möglich.

§ 14 Verwendung des Vereinsvermögens bei Beendigung des Vereines

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bis dahin begünstigten gemeinnützigen Vereinszweckes ist nach Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen nach Beschlussfassung der Generalversammlung einem gemeinnützigen Zweck im Sinne des § 34ff BAO oder einem denselben gemeinnützigen Zweck verfolgenden Nachfolgeverein zuzuführen.

Ottensheim, am 6.9.2021